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BVerwG, 12.09.1989 - 2 B 120.89 |
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Volltextveröffentlichung
- Wolters Kluwer
Bewertung der Bereitschaft zur Ableistung eines Dienstes an einem anderen Dienstort als "Mehrarbeit" im Sinne des Bundesbeamtengesetzes (BBG)
Verfahrensgang
- OVG Niedersachsen-Schleswig-Holstein, 12.04.1989 - 2 A 127/86
- BVerwG, 12.09.1989 - 2 B 120.89
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (3)
- BVerwG, 17.01.1975 - VI CB 133.74
Verwirkung von beamtenrechtlichen Ansprüchen - Nichtzulassungsbeschwerde gegen …
Auszug aus BVerwG, 12.09.1989 - 2 B 120.89
Die insoweit unterschiedliche rechtliche Wertung bedeutet indessen jedenfalls deshalb keine Abweichung im Sinne des § 127 Nr. 1 BRRG, weil die zugrundeliegenden Sachverhalte sich in dem genannten, für die seinerzeitige Entscheidung möglicherweise erheblichen Punkte unterscheiden (vgl. die Beschlüsse vom 17. Januar 1975 - BVerwG 6 CB 133.74 - und vom 7. Januar 1980 - BVerwG 2 B 75.79 -). - BVerwG, 07.01.1980 - 2 B 75.79
Entlassung eines Beamten aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf wegen Zweifels …
Auszug aus BVerwG, 12.09.1989 - 2 B 120.89
Die insoweit unterschiedliche rechtliche Wertung bedeutet indessen jedenfalls deshalb keine Abweichung im Sinne des § 127 Nr. 1 BRRG, weil die zugrundeliegenden Sachverhalte sich in dem genannten, für die seinerzeitige Entscheidung möglicherweise erheblichen Punkte unterscheiden (vgl. die Beschlüsse vom 17. Januar 1975 - BVerwG 6 CB 133.74 - und vom 7. Januar 1980 - BVerwG 2 B 75.79 -). - BVerwG, 12.06.1986 - 2 B 65.86
Anforderungen an die Darlegung einer Nichtzulassungsbeschwerde - Grundsätzliche …
Auszug aus BVerwG, 12.09.1989 - 2 B 120.89
In dem von der Beschwerde herangezogenen Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 6. März 1986 - 1 A 1260/84 - (die Nichtzulassungsbeschwerde dagegen wurde durch Beschluß des Senats vom 12. Juni 1986 - BVerwG 2 B 65.86 - verworfen) ist eine möglicherweise ähnliche Bereitschaft, zu deren Ableistung der dortige Kläger aber einen vom Dienstort 67 km entfernten Ort aufzusuchen hatte, gleichfalls nicht als Bereitschaftsdienst, jedoch als über die bloße Rufbereitschaft deutlich hinausgehend gewertet worden, mit der Folge, daß die Bereitschaft "bei einer im Lichte der allgemeinen Fürsorgepflicht des Dienstherrn erfolgenden Auslegung des § 72 Abs. 2 BBG als Mehrarbeit zu bewerten" sei.